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23
Nov

Geschenke...

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft – nicht nur an Weihnachten.

Mit welchen steuerlichen Auswirkungen Sie rechnen müssen, hängt vom Wert der Geschenke und von der Zielgruppe ab. Denn für Mitarbeiter gelten andere Regeln als für Geschäftspartner. Erfahren Sie hier mehr darüber.

Geschenke an Geschäftspartner müssen versteuert werden.
Grundsätzlich muss der Empfänger eines Geschenks den Wert als Einnahme verbuchen und versteuern. Damit der Beschenkte sich aber nicht über zusätzliche Kosten ärgert, wenn Sie ihm einen guten Wein zukommen lassen, können Sie die Kosten in Form einer Pauschalsteuer übernehmen. Diese Pauschalsteuer beträgt 30 Prozent + Kirchensteuer + Solidaritätszuschlag. Sie errechnet sich aus dem Wert (beziehungsweise Kaufpreis) des Geschenks einschließlich Umsatzsteuer. Sie sollten den Beschenkten in jedem Fall auf die Übernahme der Pauschalsteuer hinweisen, damit dieser das Geschenk nicht nochmals als Einnahme versteuert.

Tipp: Befreiung von der Pauschalsteuer
Geschenke, deren Anschaffungspreis zehn Euro nicht übersteigt, sind als Streuartikel anzusehen. Sie gelten nicht als geldwerter Vorteil oder als Zuwendung; für sie fällt daher keine Pauschalsteuer an.

Geschenke bis 35 Euro von der Steuer absetzen
Geschenke bis zu einem Betrag von 35 Euro pro Jahr und Person können Sie als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Um den Steuerabzug sicher zu bekommen, müssen Sie die Geschenke und die Empfänger zusätzlich in der Buchführung erfassen. In der Praxis reicht hierzu auch eine Liste, die an den Zahlungsbeleg geheftet wird. Entscheidend ist, dass Sie jedem Beleg genau einen Empfänger zuordnen können.

Geschenke an Mitarbeiter
Die Kosten für Geschenke an Ihre Mitarbeiter können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden – egal in welcher Höhe. Trotzdem gilt auch bei Ihren Mitarbeitern: Teure Geschenke müssen versteuert werden. Die Grenze liegt hier bei 40 Euro. Wenn der Wert des Geschenks diesen Betrag übersteigt, muss der Mitarbeiter das Geschenk – analog zu seinem Arbeitslohn – mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Natürlich können Sie auch für Ihre Mitarbeiter (wie für Ihre Geschäftspartner) die Pauschalsteuer übernehmen.

 
Quelle: Lexware newsletter

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